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  • AutorenbildChristian Gersbacher

5 Fragen - 5 Antworten zum Transsexuellengesetz (TSG)


Worum geht es bei dem geplanten Selbstbestimmungs-Gesetz? Warum ist die Änderung erforderlich? Wie ist die Situation in Ländern, in denen es bereits eine Selbstbestimmungsgesetz gibt?


Hier findet du fünf Fragen - fünf Antworten. Grundlage ist die Broschüre "Soll Geschlecht jetzt abgeschafft werden? 12 Fragen und Antworten zu Selbstbestimmungsgesetz und Transgeschlechtlichkeit" des Lesben- und Schwulenverband Deutschland (LSVD).

1. Was ist das Transsexuellen-Gesetz (TSG)?

Das derzeit gültige Transsexuellen-Gesetz (TSG) stammt vom 10. September 1980.

Im TSG wurde definiert, unter welchen Bedingungen trans* Menschen ihren Vornamen und Geschlechtseintrag ändern dürfen.

Dazu gehören u.a.:

Gutachten von zwei Sachverständigen, "die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind". Diese Gutachten müssen bestätigen, dass "sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird". (Paragraph 4, Absatz 3)

Sie durften dafür nicht verheiratet sein und mussten sich ansonsten scheiden lassen. (Paragraph 8, Absatz 1, Nr. 2 TSG)

Sie mussten fortpflanzungsunfähig sein und sich sterilisieren lassen. (Paragraph 8, Absatz 1, Nr. 3 TSG)

Sie mussten sich Operationen an ihren äußeren Geschlechtsmerkmalen unterziehen. (Paragraph 8, Absatz 1, Nr. 4 TSG)

Diese Bedingungen mussten erfüllt sein, selbst wenn trans* Personen gar keine geschlechts-angleichenden Maßnahmen durchführen lassen wollten oder mit den Ehepartner*innen verheiratet bleiben wollten.


Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen die meisten Vorschriften des TSG für verfassungswidrig erklärt. Es hat geurteilt, dass diese Vorschriften massiv gegen die Grundrechte von trans* Personen verstoßen. Sie verletzen trans* Personen in ihrer Würde (Art. 1 GG), in ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2, Abs. 1) sowie ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2, Abs. 2). Seit 2011 ist die Bedingung außer Kraft gesetzt, sich für eine Änderung des Geschlechtseintrags einer Sterilisation und einer geschlechtsangleichenden Operation unterziehen zu müssen. Seit dem ist die Änderung des Geschlechtseintrags (rechtliches Geschlecht) ohne geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen wie Hormon-Therapien oder chirurgische Eingriffe möglich. Damit müssen sich trans* Personen nicht mehr operieren lassen, um rechtlich anerkannt zu sein und mit ihrem richtigen Geschlecht eingetragen zu sein. Das TSG sieht kein Mindestalter vor, ab dem eine trans* Person die Änderung ihres Vornamens und ihres Geschlechts-Eintrags beantragen kann.

2. Welche Kritik gibt es am Transsexuellen-Gesetz?

Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt, dass diese Vorschriften des TSG massiv gegen die Grundrechte von trans* Personen verstoßen. Da viele Vorschriften bereits außer Kraft gesetzt sind, ist es besser, ein neues Gesetz zur Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag einzuführen. Das Transsexuellen-Gesetz ist nicht zu reformieren, sondern sollte abgeschafft werden. Nach wie vor entscheiden andere Menschen darüber, ob trans* Menschen ihren Vornamen und ihren Geschlechtseintrag ändern dürfen. Trans* Menschen müssen heute ein Gerichtsverfahren durchlaufen. Sie müssen dafür dem Richter/ der Richterin zwei Gutachten von zwei Sachverständigen vorlegen, die ihnen bescheinigen, transgeschlechtlich zu sein und das sich das mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ändern wird. Diese Sachverständigen müssen üblicherweise Mediziner*innen oder Therapeut*innen sein. Damit wird Transgeschlechtlichkeit weiterhin in den Bereich der Krankheit oder psychischen Störung gerückt.

Die Begutachtung wird häufig als entwürdigend empfunden. Erwachsene berichten, dass intime Details aus der Kindheit und der sexuellen Vergangenheit abgefragt werden. Nach heute geltenden diagnostischen Kriterien sind aber weder die psychosexuelle Entwicklung in der Kindheit noch die sexuelle Orientierung ausschlaggebend für die Frage, ob aktuell eine transgeschlechtliche Identität besteht. Kleidung, die nicht den Geschlechterstereotypen der zu begutachtenden Geschlechtsidentität entspricht, wird nach den Berichten von transgeschlechtlichen Personen häufig kommentiert, Hobbys und Alltagsgestaltung auf ihre Übereinstimmung mit Geschlechterstereotypen geprüft.


Vonseiten der Begutachtenden selbst wird inzwischen verstärkt vertreten, die Begutachtungspflicht abzuschaffen. Die Begutachtung ergebe nur in unter 1% der Fälle eine Verneinung der nach § 4 TSG zu beantwortenden Frage nach einer höchstwahrscheinlich dauerhaft vorliegenden, seit drei Jahren bestehenden transsexuellen Prägung. Die Geschlechtsidentität eines Menschen könne ohnehin nicht fremdbegutachtet werden, die Begutachtung könne insofern nur wiedergeben, was der Mensch über sich selbst berichtet."

Die Kosten von ca. 2.000,- € für diese Begutachtungen müssen die meisten trans* Personen auch noch selbst bezahlen.


3. Besteht bei einem Selbstbestimmungs-Gesetz die Gefahr, dass Menschen ständig ihren Geschlechts-Eintrag ändern?

Was sich in all den Jahren nicht geändert hat, ist der Anteil der Personen, die eine Änderung des Namens oder Geschlechts-Eintrags wieder rückgängig machen. Dieser Anteil liegt konstant bei ca. 1 % (Adamietz & Bager (2016), S. 205)

Diese niedrige Quote lässt sich nicht damit begründen, dass im TSG-Verfahren sehr streng kontrolliert wird, wer als trans* gilt. Denn auch Länder mit einem Selbstbestimmungs-Gesetz berichten von keinem steilen Anstieg willkürlicher mehrmaliger Änderungen des Geschlechtseintrags.

4. Wie ist die Situation in Ländern, in denen es bereits ein vergleichbares ,,Selbstbestimgsgesetz“ gibt?

So gibt es in Argentinien, Malta, Dänemark, Luxemburg, Belgien, Irland, Portugal, Island, Norwegen, Uruguay und der Schweiz eine Gesetzgebung, die die Grundrechte und Selbstbestimmung von trans* Personen bei der Änderung des Geschlechts-Eintrags respektiert.

Das große „Geschlechterchaos“ ist dort nicht ausgebrochen. Die Regelungen werden von trans*, inter* und nicht-binären Personen einmalig genutzt. Mehrmalige Änderungen gehen gegen Null, selbst in Ländern, die bereits vor 10 Jahren ein Selbstbestimmungs-Gesetz.


5. Warum ist Selbstbestimmung bei der Änderung des Geschlechts-Eintrags wichtig?

Die aktuelle Rechtslage ist durch Fremdbestimmung und Abhängigkeit geprägt. Von vielen trans* Personen wird das als sehr belastend erlebt. Während der Transition stehen die meisten trans* Personen bereits vor Schwierigkeiten. Ein Coming-out als trans* löst in der Familie, im sozialen Umfeld oder am Arbeitsplatz weiterhin oftmals Abwehr oder Unverständnis aus. Manche erleben das Coming-out und die Transition auch als eine vorübergehende Krise, weil sie plötzlich Trans*feindlichkeit erfahren und sich im Leben grundlegend neu orientieren müssen. In den Begutachtungen treffen trans* Personen zum einen auf Gutachter*innen, die wissen, dass diese Befragungen überflüssig sind und die Gutachten in mehr als 99 % der Fälle der Selbstauskunft entsprechen. Zum anderen sitzen trans* Personen auch immer wieder „Sachverständigen“ gegenüber, die meinen, die geschlechtliche Identität ließe sich mithilfe von grenzüberschreitenden Fragen bestimmen. Diese Gutachter*innen versuchen, möglichst viele intime Details in der Begutachtung auszuforschen und schikanieren trans* Personen mit Fragen zu sexuellen Fantasien, ihrer Unterwäsche, Masturbationsverhalten und sonstigen sexuellen Praktiken. Bei einem Selbstbestimmungs-Gesetz wäre eine persönliche Erklärung vor dem Standesamt ausreichend für die Änderung des Geschlechts-Eintrags. Ein Gerichtsverfahren und Gutachten bzw. Atteste oder eine verpflichtende Beratung im Vorhinein würden entfallen.

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